Informationen zum Geldwäschegesetz

Der Gesetzgeber hat einen großen Kreis von Gewerbetreibenden zur Einhaltung des Geldwäschegesetzes (GwG) verpflichtet. Zu diesem Kreis gehören u. a. neben Kreditinstituten, Versicherungen, Rechtsanwälten und Notaren, Wirtschaftsprüfern und Treuhändern auch die Immobilienmakler. Wir sind demnach gemäß § 2 Ziffer 14 verpflichtet, die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes einzuhalten und bei der Ausübung unserer Tätigkeit danach zu handeln. Durch das Geldwäschegesetz werden uns bestimmte Sorgfaltspflichten auferlegt. Dazu gehören in Bezug auf unsere Geschäftstätigkeit besonders:

  • die Feststellung der Identität des Vertragspartners durch Erheben von Angaben
  • die Überprüfung der Identität durch Einsicht in Originaldokumente
  • die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt
  • die Abklärung des PEP-Status (PEP = Politisch exponierte Person)

Als Vertragspartner sind Sie gesetzlich verpflichtet, die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Regelungen enthält § 11 Abs. 6 Geldwäschegesetz. Nach den Vorgaben des Geldwäschegesetzes (§ 11 und § 12) müssen wir vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung der Transaktion Vertragspartner und, soweit vorhanden, wirtschaftlich Berechtigte identifizieren. Dazu müssen wir von unseren Vertragspartnern die folgenden Angaben erheben und uns durch Einsicht in Dokumente über deren Richtigkeit vergewissern:

  • Bei natürlichen Personen: Name, alle Vornamen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Art des Ausweises, Ausweisnummer und ausstellende Behörde. Überprüfung durch Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird (Personalausweis, Reisepass).
  • Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften: Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung, Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter. Zusätzlich ist in diesen Fällen die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten zwingend vorzunehmen. Anhand eines Auszuges aus dem Handels oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register müssen wir uns über die Richtigkeit der vorstehenden Angaben vergewissern. Die zur Überprüfung der Identität herangezogenen Dokumente sind von uns vollständig zu kopieren und mit den Vertragsunterlagen aufzubewahren.

Politisch exponierte Personen: Es ist zu klären, ob der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte sowie deren Angehörige oder bekanntermaßen nahestehende Personen ein wichtiges politisches Amt ausüben oder ausgeübt haben.

Meldung von Verdachtsfällen gemäß § 43 des Geldwäschegesetzes

Verdachtsmeldungen, ob Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegt, müssen unverzüglich an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gemeldet werden. Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllen den Straftatbestand gemäß § 261 des Strafgesetzbuches.

Weitere Informationen für Sie:
Den vollständigen Wortlaut des Geldwäschegesetzes können Sie bei Bedarf im Internet unter http://dejure.org/gesetze/GwG einsehen. Gerne steht Ihnen auch unser Unternehmen für weitere Informationen per E-Mail unter info@hv-immospirit.de zur Verfügung.